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Rechte & Pflichten· 6 Min. Lesezeit

Pflichten des WEG-Verwalters nach § 27 WEG: Der praktische Überblick

Was der WEG-Verwalter tun muss, was er darf und wo die Grenzen liegen. Mit Beispielen aus dem Verwaltungsalltag.

Kurz gesagt

§ 27 WEG legt fest, was der Verwalter selbstständig entscheiden darf und wo er einen Beschluss braucht. Grob gilt: Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung darf der Verwalter allein treffen, alles darüber hinaus braucht die Zustimmung der Eigentümer.

Was der Verwalter allein darf

  • Kleinere Reparaturen (typische Grenze: 1.000 bis 2.000 € pro Vorgang, je nach Regelung)
  • Dringende Notmaßnahmen zur Abwehr von Schäden
  • Laufende Verwaltung (Rechnungen, Zahlungsverkehr, Mahnwesen)
  • Kommunikation mit Eigentümern und Dienstleistern

Was einen Beschluss braucht

  • Größere Instandsetzungen und Modernisierungen
  • Neue oder geänderte Verträge mit erheblichem Volumen
  • Bauliche Veränderungen
  • Sonderumlagen
  • Erhöhung der Rücklage

Weitere zentrale Pflichten

  • Führung eines Vermögensverzeichnisses
  • Trennung von Eigen- und Fremdvermögen (Treuhandkonto!)
  • Erstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
  • Auskunft und Belegeinsicht auf Verlangen
  • Umsetzung gefasster Beschlüsse

Häufige Streitpunkte

  • Nicht ausgeführte Beschlüsse. Wenn ein Beschluss Monate ruht, verstößt der Verwalter gegen seine Pflicht.
  • Fehlende Belegeinsicht. Jeder Eigentümer hat Anspruch, die Belege zur Jahresabrechnung einzusehen.
  • Vermischte Konten. Rücklagen dürfen nicht auf einem Sammelkonto der Verwaltung liegen.

Was das für Eigentümer heißt

Ihr habt mehr Rechte, als vielen bewusst ist. Ihr müsst nicht warten, bis der Verwalter aktiv wird. Ihr könnt Auskunft verlangen, Beschlüsse einfordern und im Ernstfall abberufen. Ein transparentes System, das jede Anfrage und jeden Vorgang sichtbar macht, ist der beste Schutz für beide Seiten.

#WEG#Verwalter#Pflichten#§ 27 WEG

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